§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Selbstvertretung wohnungsloser Menschen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V.";
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Freistatt. Der Verein wurde am 09.10.2019 errichtet.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral; er wendet sich gegen jegliche unmittelbare und mittelbare Diskriminierung aufgrund der Herkunft, Religion, Nationalität oder der sexuellen Identität oder einer Behinderung eines Menschen.

§ 2 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) und die Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO).
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    a) die Förderung von Selbstorganisation, Selbstvertretung und Selbsthilfe wohnungsloser, von Wohnungslosigkeit bedrohter und ehemals wohnungsloser Menschen,
    b) die Förderung und Organisation von Versammlungen und Netzwerktreffen,
    c) Hilfe bei dem Aufbau von überregionalen, regionalen und thematischen Gruppen,
    d) Maßnahmen zur Fort- und Weiterbildung wohnungsloser, von Wohnungslosigkeit bedrohter und ehemals wohnungsloser Menschen,
    e) die Schaffung und Förderung politischer Wahrnehmungsfähigkeit, politischen Engagements und Verantwortungsbewusstseins,
    f) die Förderung von ehrenamtlichen Unterstützungsnetzwerken für wohnungslose, von Wohnungslosigkeit bedrohter und ehemals wohnungslose Menschen,
    g) Projekte zur Prävention und Überwindung von Armut, Ausgrenzung, Missbrauch, Entrechtung und Wohnungslosigkeit,
    h) die Verbesserung konkreter Lebenssituationen von wohnungslosen, ehemals wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen,
    i) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft/ der Fördermitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die wohnungslos, von Wohnungslosigkeit bedroht oder wohnungslos gewesen ist und sich für dieVerwirklichung der Ziele des Vereins einsetzt und dessen Satzung anerkennt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  2. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins und dessen Satzung anerkennt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft /Fördermitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft bzw. Fördermitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitglieds bzw. Fördermitglieds,
    b) durch freiwilligen Austritt,
    c) durch Streichung von der Mitgliederliste bzw. Fördermitgliederliste,
    d) durch Ausschluss aus dem Verein,
    e) durch Auflösung des Vereins.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied bzw. Fördermitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste bzw. Fördermitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied bzw. dem Fördermitglied in Textform (auch per E-mail) mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied bzw. Fördermitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied bzw. Fördermitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme der bzw. des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 10 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung
    c) die Koordinierendenversammlung

§ 11 Regionalgruppen

  1. Der Verein bildet Regionalgruppen.
  2. Die Mitglieder können sich einer Regionalgruppe zuordnen.
  3. Über die Anzahl und räumliche Zuordnung der Regionalgruppen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Jede Regionalgruppe wählt aus seiner Mitte eine/n Koordinator/in und eine Vertretung für die Dauer von zwei Jahren.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Koordinator/in.

§ 12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird gebildet aus drei vorsitzenden Vorstandsmitgliedern sowie bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Sie bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen mindestens einer ein vorsitzendes Vorstandmitglied sein muss.
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte drei vorsitzende Vorstandsmitglieder.
  4. Der Vorstand kann nach § 30 BGB einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Sein/ ihr Aufgabenbereich und der Umfang seiner/ihrer Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt. Der/ die Geschäftsführer ist/ sind beratendes Mitglied im Vorstand.
  5. Der Vorstand kann beratende Mitglieder berufen. Diese haben kein Stimmrecht.
  6. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand geben sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
  7. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Das Vorstandsmitglied bleibt jedoch bis zur nächsten Vorstandswahl im Amt.
  8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  9. Abweichend zu § 12 Abs. 3 werden die vorsitzenden Vorstandsmitglieder auf der Gründungsversammlung von den Gründungsmitgliedern gewählt.

§ 13 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem der vorsitzenden Vorstandsmitglieder schriftlich oder telegrafisch unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche (7 Tagen) einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter mindestens zwei vorsitzende Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Die Vorstandssitzung leitet ein vorsitzendes Vorstandsmitglied . Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem Umlaufverfahren widerspricht.
  4. Vorstandssitzungen sind grundsätzlich für alle Vereinsmitglieder und Fördermitglieder öffentlich, die Ergebnisse der Vorstandssitzungen sind allen Mitgliedern und Fördermitgliedern bekannt zu machen.

§ 14 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
  2. Fördermitglieder sind auf der Mitgliederversammlung anzuhören, sie haben kein aktives und kein passives Wahlrecht.
  3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
    b) Entgegennahme der Berichte von Regional- und thematischen Arbeitsgruppen sowie aus Gremien.
    c) Entlastung des Vorstandes.
    d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
    e) Genehmigung des Haushaltsplanes.
    f) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
    g) Beschlussfassung über Schwerpunkte und wichtige Vorhaben des Vereins.
    h) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§ 15 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
  2. Der Vorstand ist gehalten, Zeit und Ort der Mitgliederversammlung so zu wählen, dass möglichst viele Mitglieder an der Versammlung teilnehmen können, z.B. am Rande von ohnehin stattfindenden Tagungen oder Versammlungen. Darüber hinaus ist der Vorstand gehalten, die Mitglieder in geeigneter Weise bei der Anreise zur Mitgliederversammlung zu unterstützen.
  3. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

§ 16 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt etwas Anderes.
  2. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Für das Protokoll ist der Vorstand zuständig, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt etwas Anderes.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Personenwahlen finden grundsätzlich geheim statt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt etwas Anderes.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder oder 50% der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 12 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf hat der Vorstand in der Einladung hinzuweisen.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
  7. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat bzw. keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 17 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 19 Die Koordinierendenversammlung

  1. Die Koordinierendenversammlung berät den Vorstand. Tagesordnungspunkte für die Mitgliederversammlung, die auf der Koordinierendenversammlung beschlossen wurden, sind vom Vorstand auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen.
  2. Die Koordinierendenversammlung besteht aus den Koordinatoren/innen und stellvertretenden Koordinatoren/innen der Regionalgruppen.
  3. Die Koordinierendenversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
  4. Die Koordinierendenversammlung kann beratende Mitglieder berufen. Diese haben kein Stimmrecht.
  5. Bei Koordinierendenversammlungen ist der Vorstand anwesenheitsberechtigt. Dieser hat kein Stimmrecht.
  6. Die Koordinierendenversammlung soll mindestens einmal jährlich im Vorfeld der Mitgliederversammlung stattfinden.
  7. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

§ 20 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von vier Fünfteln beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Vorstandsmitglieder gem. § 26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Bethel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 21 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Beschluss der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit dieser Satzung im Übrigen unberührt.

Die vorstehende Satzung wurde auf der weiteren Gründungsversammlung am 05.02.2020 in Freistatt errichtet.

Uwe Eger, Karsten Dunzweiler, Carsten Schwarzer, Ilse Kramer, Roberto Furgol, Jürgen Schneider, Regina Amer, Lutz Schmidt, Hanne-Lore Schuh und weitere Gründungsmitglieder des Vereins

Joomla templates by a4joomla